Ärztliche Zwangsmaßnahmen: Wann und wo Menschen gegen ihren Willen behandelt werden dürfen

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Ärzt­liche Zwangs­maßnahmen
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Wann und wo Menschen gegen ihren Willen behandelt werden dürfen
03.12.2024
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Wann und wo Menschen gegen ihren Willen behandelt werden dürfenÄrzt­liche Zwangs­maßnahmen
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MerkenEine ärzt­liche Zwangs­behand­lung gegen den Willen von Patienten soll künftig im Einzel­fall auch außer­halb der Klinik erlaubt sein, urteilte das Bundes­verfassungs­gericht.
Geschätzt etwa 4 000 Patientinnen und Patienten im Jahr werden in Deutsch­land gegen ihren eigenen Willen ärzt­lich mit Medikamenten behandelt. Die Hürden dafür sind hoch: Erlaubt ist eine solche Zwangsbehandlung nur während eines stationären Aufenthalts in einer Klinik . Betroffen sind in der Regel unter Betreuung stehende psychisch oder demenziell erkrankte Menschen oder Menschen mit geistiger Behin­derung, denen zum Beispiel die Einsicht in die Notwendig­keit einer Behand­lung fehlt, mit der ein drohender erheblicher gesundheitlicher Schaden von ihnen abge­wendet werden soll. Für die Medikamentengabe ist in der Regel ein Trans­port in ein Kranken­haus nötig.
Stationärer Aufenthalt kann sehr belastend sein
Im November 2024 urteilten Richter am Bundes­verfassungs­gericht nun, dass es Ausnahmen vom Kranken­haus­vorbehalt geben müsse. Der Grund: Ein voll­stationärer Klinik­aufenthalt für eine Medikamenten­einnahme kann sehr belastend sein und eine Zwangs­behand­lung in gewohnter Umge­bung, etwa in einem Heim, könne weniger belastend sein . Bis Ende des Jahres 2026 ist der Gesetz­geber jetzt aufgefordert, das aktuelle Gesetz zu über­arbeiten und eine neue Regelung zu schaffen. Bis dahin gilt der Kranken­haus­vorbehalt.
Medikament ambulant in vertrauter Wohn­einrichtung?
Das Bundes­verfassungs­gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, im dem eine Frau mit der Diagnose paranoide Schizophrenie aus ihrer vertrauten Wohn­einrichtung für psychisch Kranke regel­mäßig in ein Kranken­haus für eine ärzt­liche Zwangs­behand­lung mit einem Neuroleptikum gefahren wurde. Das Medikament war fach­ärzt­lich als Dauer­medikation ange­ordnet.
Für den Trans­port in die Klinik war eine Fixierung mit Anbringung einer Spuck­maske notwendig. Da dieser regel­mäßige Trans­port für die Betroffene belastend und retraumatisierend war, beantragte ihr Betreuer eine stations­äquivalente Behand­lung im heimischen Umfeld. Statt in der Klinik solle die Medikamentengabe bei der Frau ambulant in ihrer Einrichtung erfolgen. Nach der aktuellen Gesetzes­lage ist das nicht möglich. Nur in einer Klinik sei eine sichere Zwangs­behand­lung und eine angemessene Nach­sorge möglich, so die Argumente für den Kranken­haus­vorbehalt.
Der Fall landete schließ­lich beim Bundes­verfassungs­gericht. Die Richter entschieden, dass die ausnahms­lose Vorgabe, ärzt­liche Zwangs­maßnahmen nur im Rahmen eines voll­stationären Aufenthalts in einer Klinik durch­zuführen, verfassungs­recht­lich unver­hält­nismäßig sei.
: Unabhängig. Objektiv. Unbestechlich.
Mehr erfahren seitwärts
Nur mit Gerichts­beschluss
Bis Medikamente gegen den Willen eines Menschen gegeben werden, müssen mehrere Voraus­setzungen erfüllt sein. Der Zwang muss das letzte mögliche Mittel sein. Ein Betreuer oder Bevoll­mächtigter der Patientin oder des Patienten müssen zuvor ernst­haft versucht haben, mit dem nötigen Zeit­aufwand und ohne Druck, einen Menschen von der Notwendig­keit der ärzt­lichen Maßnahme zu über­zeugen. Ist das Bemühen erfolg­los, können sie die Zustimmung zu einer Zwangs­behand­lung beim Betreuungs­gericht beantragen.
Ohne Genehmigung durch ein Gericht ist eine Medikamentengabe gegen den Patientenwillen nicht möglich. „Eine Zwangs­behand­lung ist ein schwerer Eingriff in das Recht auf Selbst­bestimmung und nur im äußersten Notfall unter engen Voraus­setzungen mit einer richterlichen Genehmigung vom Betreuungs­gericht zulässig“, erklärt Geschäfts­führer Dr. Harald Freter vom Berufs­verband der Berufs­betreuer.
Welche Zwangs­maßnahmen sind erlaubt?
Zu den Zwangs­maßnahmen zählen Medikamente, aber auch eine Operation oder diagnostische Unter­suchungen wie Röntgen, MRT oder CT. Auch Isolierungen oder mecha­nische Fixierungen sind erlaubt, zum Beispiel Gurte, die Menschen daran hindern, wegzulaufen.
Tipp: Lesen Sie bei uns, wie Patienten ihre Rechte in der Psychiatrie wahren.Geschätzt etwa 4 000 Patientinnen und Patienten im Jahr werden in Deutsch­land gegen ihren eigenen Willen ärzt­lich mit Medikamenten behandelt. Die Hürden dafür sind hoch: Erlaubt ist eine solche Zwangsbehandlung nur während eines stationären Aufenthalts in einer Klinik . Betroffen sind in der Regel unter Betreuung stehende psychisch oder demenziell erkrankte Menschen oder Menschen mit geistiger Behin­derung, denen zum Beispiel die Einsicht in die Notwendig­keit einer Behand­lung fehlt, mit der ein drohender erheblicher gesundheitlicher Schaden von ihnen abge­wendet werden soll. Für die Medikamentengabe ist in der Regel ein Trans­port in ein Kranken­haus nötig.Stationärer Aufenthalt kann sehr belastend seinIm November 2024 urteilten Richter am Bundes­verfassungs­gericht nun, dass es Ausnahmen vom Kranken­haus­vorbehalt geben müsse. Der Grund: Ein voll­stationärer Klinik­aufenthalt für eine Medikamenten­einnahme kann sehr belastend sein und eine Zwangs­behand­lung in gewohnter Umge­bung, etwa in einem Heim, könne weniger belastend sein . Bis Ende des Jahres 2026 ist der Gesetz­geber jetzt aufgefordert, das aktuelle Gesetz zu über­arbeiten und eine neue Regelung zu schaffen. Bis dahin gilt der Kranken­haus­vorbehalt.Medikament ambulant in vertrauter Wohn­einrichtung?Das Bundes­verfassungs­gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, im dem eine Frau mit der Diagnose paranoide Schizophrenie aus ihrer vertrauten Wohn­einrichtung für psychisch Kranke regel­mäßig in ein Kranken­haus für eine ärzt­liche Zwangs­behand­lung mit einem Neuroleptikum gefahren wurde. Das Medikament war fach­ärzt­lich als Dauer­medikation ange­ordnet.Für den Trans­port in die Klinik war eine Fixierung mit Anbringung einer Spuck­maske notwendig. Da dieser regel­mäßige Trans­port für die Betroffene belastend und retraumatisierend war, beantragte ihr Betreuer eine stations­äquivalente Behand­lung im heimischen Umfeld. Statt in der Klinik solle die Medikamentengabe bei der Frau ambulant in ihrer Einrichtung erfolgen. Nach der aktuellen Gesetzes­lage ist das nicht möglich. Nur in einer Klinik sei eine sichere Zwangs­behand­lung und eine angemessene Nach­sorge möglich, so die Argumente für den Kranken­haus­vorbehalt.Der Fall landete schließ­lich beim Bundes­verfassungs­gericht. Die Richter entschieden, dass die ausnahms­lose Vorgabe, ärzt­liche Zwangs­maßnahmen nur im Rahmen eines voll­stationären Aufenthalts in einer Klinik durch­zuführen, verfassungs­recht­lich unver­hält­nismäßig sei.
: Unabhängig. Objektiv. Unbestechlich.
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Mehr erfahren seitwärts: Unabhängig. Objektiv. Unbestechlich.Nur mit Gerichts­beschlussBis Medikamente gegen den Willen eines Menschen gegeben werden, müssen mehrere Voraus­setzungen erfüllt sein. Der Zwang muss das letzte mögliche Mittel sein. Ein Betreuer oder Bevoll­mächtigter der Patientin oder des Patienten müssen zuvor ernst­haft versucht haben, mit dem nötigen Zeit­aufwand und ohne Druck, einen Menschen von der Notwendig­keit der ärzt­lichen Maßnahme zu über­zeugen. Ist das Bemühen erfolg­los, können sie die Zustimmung zu einer Zwangs­behand­lung beim Betreuungs­gericht beantragen.Ohne Genehmigung durch ein Gericht ist eine Medikamentengabe gegen den Patientenwillen nicht möglich. „Eine Zwangs­behand­lung ist ein schwerer Eingriff in das Recht auf Selbst­bestimmung und nur im äußersten Notfall unter engen Voraus­setzungen mit einer richterlichen Genehmigung vom Betreuungs­gericht zulässig“, erklärt Geschäfts­führer Dr. Harald Freter vom Berufs­verband der Berufs­betreuer.Welche Zwangs­maßnahmen sind erlaubt?Zu den Zwangs­maßnahmen zählen Medikamente, aber auch eine Operation oder diagnostische Unter­suchungen wie Röntgen, MRT oder CT. Auch Isolierungen oder mecha­nische Fixierungen sind erlaubt, zum Beispiel Gurte, die Menschen daran hindern, wegzulaufen.Tipp: Lesen Sie bei uns, wie Patienten ihre Rechte in der Psychiatrie wahren.
03.12.2024
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